Bislang erledigte bei uns die Firma Jung den Winterdienst gut und zuverlässig im gesamten Ort sobald Schneefall oder Eisglätte vorhergesagt waren. Diesen umfassenden Service bieten die Hatterter für Kommunen künftig nicht mehr an (Privatkunden sind nicht betroffen). In einem Termin der betroffenen Kommunen mit der Firma Jung einigte man sich für die Saison 2023/24 nun auf folgendes Vorgehen: Der Winterdienst erfolgt nur bei starkem Schneefall mit absehbar dauerhaft liegen bleibendem Schnee oder voraussichtlich lang anhaltender Eisglätte für einige wenige, von den Kommunen an die Firma Jung gemeldete Straßen. Ziel ist eine Räumung/Streuung bereits am frühen Morgen. Hierauf besteht jedoch kein Anspruch. Die Firma Jung entscheidet tagesaktuell, ob an dem Tag eine Räumung/Streuung erfolgt.
Schulbusweg wird weiter bedient
In Limbach wird nur die Fahrbahn des Schulbusweges versorgt. Dieser verläuft entlang der Straßen Bornstube, Mühlenaustraße (ab Bornstube) und Nisterstraße (inkl. Zufahrtsbereich vom Strüthchen). Als Kreisstraße wird zudem die Fahrbahn der Hauptstraße unverändert von der Straßenmeisterei bedient. Der Winterdienst aller übrigen Straßen obliegt gemäß unserer Satzung zur „Reinigung öffentlicher Straßen“ allein den Anliegern (siehe unten). Abschließend sei noch erwähnt, dass jegliche von der Gemeinde organisierte und finanzierte Unterstützung beim Winterdienst eine freiwillige und keinesfalls übliche Leistung ist. Die meisten Kommunen, auch auf dem hohen Westerwald, bieten ihren Bürgern keinerlei Unterstützung beim Winterdienst.
Winterdienst in Satzung geregelt
Die „Reinigung öffentlicher Straßen“ innerhalb der Ortslage ist auch für Limbach in einer entsprechenden Satzung geregelt. Wie allgemein üblich obliegt die Reinigungspflicht auch bei uns allein den Eigentümern oder Besitzern von bebauten oder unbebauten Grundstücken, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen (§ 1). Die reinigungspflichtige Fläche umfasst dabei die Straße entlang des kompletten Grundstücks bis zur Straßenmitte. Bei einseitiger Bebauung die komplette Straße (§ 2). Zur Straße gehören u.a. Gehweg, Straßenrinne und Fahrbahn (§ 3). Der Winterdienst zählt ebenfalls zur Reinigung.
Winterdienst = Schneeräumung + Streuung
Er umfasst zum einen die Schneeräumung (§ 8). So ist der Schnee auf der gesamten in § 2 beschriebenen Fläche unverzüglich wegzuräumen, sobald die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen durch Schneefall erschwert wird. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Bei Tauwetter sind die Straßenrinnen frei zu halten. Zum Winterdienst gehört außerdem das Bestreuen der Straßen (§ 9). Die Streupflicht erstreckt sich nur auf Gehwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Das Bestreuen soll mit abstumpfenden Mitteln (Asche, Sand, Sägemehl) erfolgen.
Bei Rückfragen komm jederzeit und gerne persönlich, telefonisch (0151 220 74 323) oder per E-Mail (ortsbuergermeister@limbach-ww.de) auf mich zu.